chevron_left
chevron_right

REACH - Kandidatenliste auf 73 Stoffe erhöht

Der FBDI weist darauf hin, dass die Kandidatenliste der REACH-Verordnung nunmehr auf 73 Stoffe erhöht wurde, die als besonders besorgniserregend gelten. Sie unterliegen nun einer Prüfung, ob sie in den Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) übernommen werden sollen. In konkreter Diskussion sind zur Zeit weitere Stoffe, u.a. Diisobutylphthalat (DIBP), Diarsenpentaoxid, Bleichromat, Bleisulfochromatgelb (C.I. Pigment Yellow 34), Bleichromatmolybdatsulfatrot (C.I. Pigment Red 104), Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP), 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT).
Sie unterliegen derzeit der Überprüfung durch die EU-Kommission. Mit einer Entscheidung wird in Kürze gerechnet. Bei einer Aufnahme in den Anhang XIV würde dies ein schrittweises Verbot bedeuten. Stoffspezifische Übergangsfristen sind vorgesehen. Zulassungsanträge für die genannten Stoffe müssten entsprechend dem aktuellen Zeitplan bis spätestens Ende 2013/Anfang 2014 gestellt werden. Ab 2015 wäre dann keine Verwendung der Stoffe in der EU ohne vorherige Zulassung erlaubt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Der FBDi weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) seit dem 1. Juni 2011 hin. Diese gilt auch für die bereits auf dem Annex XIV stehenden sechs SVHCs: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP).
Am 17.2.2011 hat die Europäische Kommission den REACh Annex XIV bewilligt und damit einem schrittweisen Verbot zugestimmt. Das bedeutet für die Industrie und die Distribution erweiterte Pflichten nach Art. 7(2), vor allem als Importeur von Erzeugnissen: Sollte eine der gelisteten Substanzen
a) in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten UND
b) in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden, ist eine Meldung an die ECHA erforderlich. Verkompliziert wird es aber durch eventuelle Ausnahmen gemäß Artikel 7(6). Die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2) bleibt davon unberührt. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.

In diesem Zusammenhang besonders wichtig: Die Frist für Zulassungsanträge läuft 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) aus. Sollte für eine der Substanzen dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, dann ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date untersagt. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern hersteller- und verwendungsbezogen.

Das Verbot (gemäß Aussage REACH-CLP Helpdesk) gilt allerdings nicht für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, in welchen solche Substanzen (über Grenzwert) beinhaltet sind – ebenso ist für diese Erzeugnisse auch kein Zulassungsverfahren notwendig.

Über REACH
REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) fordert von Herstellern und Importeuren von Chemikalien die Übernahme der Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Stoffen. Unmittelbar betroffen sind auch Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette sowie Unternehmen, die Erzeugnisse aus solchen Stoffen aus Nicht-EU-Staaten inner- und außerhalb Europas importieren. Nach REACH sind Stoffe, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder produziert werden registrierungspflichtig.
Gemäß dem Prinzip ‚Ohne Daten kein Markt‘ verpflichtet Artikel 33 von REACH alle Inverkehrbringer von Erzeugnissen, die einen SVHC-Stoff (Substance of very high concern, besonders besorgniserregend) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten, zur Informationsweitergabe an Abnehmer bzw. Verbraucher, sobald ein Stoff in die Kandidatenliste der SVHCs aufgenommen wurde

www.fbdi.de